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Satzung des Frankfurter Katzenschutzverein
Vereinigung zur Unterhaltung eines Katzenheimes e.V.
Satzung
(Neufassung nach Beschluss der Mitgliederversammlung
vom 02.06.1985)
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen
Frankfurter Katzenschutzverein - Vereinigung zur Unterhaltung
eines Katzenheimes - e.V.
- Er hat seinen Sitz in Frankfurt, am Main und ist im
Vereinsregister des Amtsgerichts in Frankfurt am Main
eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Gewährung von Schutz
und Hilfe für herrenlose, ausgesetzte und sonstige
Katzen, die der Hilfe und des Schutzes des Vereins bedürfen.
Der Verein unterhält ein eigenes Katzenheim mit tierärztlicher
Betreuung.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen
Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen.Zwecke
verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
erhalten.
- Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die den
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigen.
- Um den Vereinszweck zu erreichen, kann der Verein mit
anderen sich mit Fragen des Tierschutzes befassenden Organisationen
zusammenarbeiten oder auch die Mitgliedschaft in solchen
Organisationen erwerben.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können natürliche und
juristische Personen werden, die sich zu den Vereinszwecken
bekennen.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet
der Vorstand.
- Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Personen ernennen,
die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.
§ 4 Geschäftsjahr und Beiträge
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben, dessen
Höhe jährlich von der Mitgliederversammlung
festgesetzt wird.
Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten.
Zu Beginn der Mitgliedschaft ist der Beitrag für
das laufende Geschäftsjahr fällig.
- Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag eines Mitgliedes
dessen Beitrag aus wirtschaftlichen Gründen herabzusetzen
oder zu erlassen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluß.
- Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von mindestens
6 Wochen mit Wirkung zum Jahresende erfolgen.
- Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluß
des Vorstandes ausgeschlossen werden.
Wichtige Gründe sind u.a. Beitragsrückstand
von mehr als 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres
oder wenn das Mitglied den Interessen des Vereins grob
zuwiderhandelt, das Ansehen des Vereins erheblich verletzt
oder Unfrieden im Verein stiftet.
- Vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses ist
dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer
angemessenen Frist persönlich oder schriftlich dem
Vorstand gegenüber zu äußern.
Der Beschluß über den Ausschluß ist mit
Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich
bekanntzugeben.
- Gegen den Ausschluß ist innerhalb von zwei Wochen
nach Erhalt des schriftlichen Ausschließungsbeschlusses
ein schriftlicher Einspruch beim Vorstand zulässig.
Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet
über den Einspruch endgültig.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus
a) dem Vorsitzenden (der Vorsitzenden),
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (der stellvertretenden
Vorsitzenden),
c) dem Schatzmeister (der Schatzmeisterin),
d) dem Schriftführer (der Schriftführerin) und
e) drei Beisitzern (Beisitzerinnen).
- Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind
die in Absatz 1 und a) bis c) genannten Personen, wobei
je zwei dieser Personen den Verein gerichtlich und außergerichtlich
vertreten.
- Der Vorstand hat sich eine Geschäftsordnung zu
geben, welche unbeschadet der Gesamtverantwortung des
Vorstandes die Aufgabengebiete auf die einzelnen Vorstandsmitglieder
verteilt und die Zuständigkeitsbereiche abgrenzt.
- Der Vorstand ist berechtigt, zur Besorgung der laufenden
Geschäfte des Vereins andere Personen zu bestellen;
mit diesen sind entsprechende Verträge abzuschließen.
- Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten bei der Wahrnehmung
Ihrer satzungsgemäßen Aufgaben ehrenamtlich.
Sie erhalten die notwendigen Aufwendungen, die ihnen durch
ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind,
auf Nachweis erstattet.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf
drei Jahre gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl im
Amt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig.
- Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Vereins.
Er hat vor allem folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) Verwirklichung der Vereinsziele (§ 2 der Satzung),
b) Beschlußfassung über die Aufnahme und den
Ausschluß von Mitgliedern,
c) Aufstellung einer Geschäftsordnung für den
Vorstand,
d) Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen,
e) ordnungsgemäße Verwaltung und Verwertung
des Vereinsvermögens.
- Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen,
die vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter schriftlich einberufen und geleitet werden.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens
4 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit
der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
- Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll,
das vom Schriftführer zu führen ist, festzuhalten.
Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Kopie des Protokolls.
- Der Vorstand ist ermächtigt, sachverständige
Personen für bestimmte Aufgabengebiete in einen Beirat,
der nicht zum Vorstand gehört, zu berufen. Mitglieder
des Beirates können auf Einladung des Vorstandes
an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich
als Jahreshauptversammlung statt; sie soll in den ersten
4 Monaten eines jeden Jahres stattfinden.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des
Vorstandes oder von seinem Stellvertreter mit einer Frist
von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
einberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder
die Einberufung von 30 % der Vereinsmitglieder schriftlich
unter Angabe des Grundes verlangt wird.
- Anträge für die Jahreshauptversammlung sind
spätestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand
schriftlich einzureichen.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten
zuständig:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichts,
b) Entgegennahme des Kassenberichts,
c) Entgegennahme des Berichts der Revisoren,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Wahl von zwei Revisoren, die nicht dem Vorstand oder
dem Beirat angehören dürfen,
f) Festsetzung des Jahresbeitrages,
g) Satzungsänderungen und
h) Auflösung des Vereins.
- In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich
des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung
Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines
Zuständigkeitsbereichs eine Entscheidung der Mitgliederversammlung
einholen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des
Vorstandes, von dessen Stellvertreter oder bei deren Verhinderung
durch ein anderes Vorstandsmitglied geleitet.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Bevollmächtigung
zur Ausübung des Stimmrechte eines andern Mitgliedes
ist nur durch schriftliche Vollmacht zulässig; ein
Mitglied kann dabei jeweils nicht mehr als ein anderes
Mitglied aufgrund Vollmacht vertreten.
- Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Über Satzungsänderungen und über die
Auflösung des Vereins kann nur dann ein Beschluß
gefaßt werden, wenn auf diese Tagesordnungspunkte
bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen
und bei anstehenden Änderungen der Satzung der vorgesehene
Satzungstext mitgeteilt wurde.
Die Beschlüsse über Satzungsänderungen
des Vereins müssen mit einer Mehrheit der Stimmen
von 3/4 der erschienenen Mitglieder gefaßt werden.
- Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer
ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter
und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Auflösung des Vereins
- Eine Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluß
einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit der Stimmen
von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
an eine als gemeinnützig anerkannte Körperschaft,
die es für Zwecke des Tierschutzes zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung
des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung
des Finanzamts ausgeführt werden.Frankfurt am Main,
den 02. Juni 1985.
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